Mehr Entlastungsmöglichkeiten für die Pflege zu Hause
Worum geht es?
Unter Verhinderungspflege versteht man eine Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die
Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.
Wen betrifft es?
Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden zu Hause versorgt werden, können Verhinderungspflege beantragen. Die häusliche Pflege muss dafür seit mindestens sechs Monaten durch die
Pflegeperson erfolgt sein („Wartezeit“).
Was ist neu?
Seit dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt seit 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.
Was heißt das praktisch?
Wenn die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit zeitweise die häusliche Pflege nicht übernehmen kann oder einmal eine Auszeit braucht, gibt es die Möglichkeit, eine Ersatzpflege zu beantragen, die dann die Vertretung übernimmt. Die Leistungen für Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse übernommen, dafür müssen Pflegebedürftige die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen. In welcher Höhe die Aufwendungen durch die Pflegekasse erstattet werden, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege leistet.
Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst, einer stationären Einrichtung, einer Einzelpflegekraft oder ehrenamtlichen Pflegepersonen, die nicht nah mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, können bis zu 3.539,00 Euro in Anspruch genommen werden.
Parallel zu den Leistungen der Verhinderungspflege wird für maximal vier Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.