Verhinderungspflege

 

Mehr Entlastungsmöglichkeiten für die Pflege zu Hause

 

Worum geht es?

Unter Verhinderungspflege versteht man eine Leistung, die in Anspruch genommen werden kann, wenn die

Pflegeperson wegen eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist.

Wen betrifft es?

Pflegebedürftige, die von Angehörigen oder ehrenamtlich Pflegenden zu Hause versorgt werden, können Verhinderungspflege beantragen. Die häusliche Pflege muss dafür seit mindestens sechs Monaten durch die

Pflegeperson erfolgt sein („Wartezeit“). Auch Versicherte in der sogenannten „Pflegestufe 0“* mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch nehmen.

 

Was ist neu?

Seit dem 1. Januar 2015 kann eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Die Leistungen wurden auf bis zu 1.612 Euro erhöht.

 

Die Leistungen für Kurzzeit- und Verhinderungspflege können miteinander kombiniert werden.

Wenn die Leistungen für Kurzzeitpflege im Jahr nicht oder nicht vollständig abgerufen wurden, können bis zu 50 Prozent – das sind 806 Euro – der Leistungen für die Verhinderungspflege verwendet werden.

Der Erhöhungsbetrag, der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, kann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet werden. Die Leistungen für Verhinderungspflege lassen sich auf maximal 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöhen.

 

Was heißt das praktisch?

Wenn die private Pflegeperson durch Urlaub oder Krankheit zeitweise die häusliche Pflege nicht übernehmen kann oder einmal eine Auszeit braucht, gibt es die Möglichkeit, eine Ersatzpflege zu beantragen, die dann die Vertretung übernimmt. Die Leistungen für Verhinderungspflege müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse übernommen, dafür müssen Pflegebedürftige die tatsächlich angefallenen Kosten nachweisen. In welcher Höhe die Aufwendungen durch die Pflegekasse erstattet werden, hängt davon ab, wer die Ersatzpflege leistet.

 

Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst, einer stationären Einrichtung, einer Einzelpflegekraft oder ehrenamtlichen Pflegepersonen, die nicht nah mit der pflegebedürftigen Person verwandt sind und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, können bis zu 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Kombiniert man dies mit den Leistungen der Kurzzeitpflege, so sind es maximal 2.418 Euro im Kalenderjahr.

Anders ist es, wenn nahe Angehörige oder Menschen, die mit der pflegebedürftigen Person in einer Hausgemeinschaft leben, die Pflege übernehmen. Als nahe Angehörige gelten alle Personen, die mit der pflegebedürftigen Person im ersten oder zweiten Grad verwandt sind –also Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel und Geschwister. In diesem Fall richtet sich die Leistung nach der Höhe des Pflegegeldes.

Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Pflegeperson (z. B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden können, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden. Der Höchstbetrag darf allerdings 1.612 Euro nicht überschreiten.

Parallel zu den Leistungen der Verhinderungspflege wird für maximal vier Wochen im Jahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt.

 

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