Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

 

Bislang – bis zum 31.12.2016 – sah der Leistungskatalog der Sozialen Pflegeversicherung die Gewährung von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen vor. Im Rahmen der Änderungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erhalten Pflegebedürftige ab dem Jahr 2017 einen Entlastungsbetrag; die gesetzliche Grundlage für den Entlastungsbetrag ist § 45b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Damit enthält der Leistungskatalog weiterhin die bis 2016 möglichen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche zum besseren Verständnis ab Januar 2017 „Entlastungsbetrag“ bezeichnet werden.

Auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 bis 5 einen Anspruch, bei denen die Pflege im häuslichen Bereich erfolgt. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Bereich der Selbstversorgung verwenden.

Anspruchsvoraussetzungen

Auf den Entlastungsbetrag haben ab dem 01.01.2017 Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch, die im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig sind. Der Entlastungsbetrag wird damit für Pflegebedürftige geleistet, sofern ein Pflegegrad 1 bis 5 bestätigt wird.

Mit dem Entlastungsbetrag werden die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung ergänzt. Als häusliche Umgebung kommt grundsätzlich der eigene Haushalt des Pflegebedürftigen in Betracht. Aber auch der Haushalt der Pflegeperson oder der Haushalt, in den der Pflegebedürftige aufgenommen wurde, ein Altenheim oder eine Altenwohnung gilt als häusliche Umgebung im Sinne des § 45b SGB XI.

Leistungshöhe

Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125,00 Euro. Dieser Leistungsbetrag ist für alle Pflegegrade identisch. Das heißt, es erfolgt keine Staffelung in den Leistungsbeträge in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades.

Der Gesetzgeber hat die Leistungsansprüche auf den Entlastungsbetrag als monatliche Ansprüche ausgewiesen, womit einer regelmäßig fortlaufenden Betreuung Ausdruck verliehen wird. Der Anspruch auf den monatlichen Entlastungsbetrag entsteht entsprechend § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) jeweils mit Beginn des Monats. Damit ist ein Zugriff auf künftig entstehende Leistungsansprüche nicht möglich.

Wird der monatliche Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, kann der nicht beanspruchte Teil in den Folgemonaten des Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Wird in einem Kalenderjahr der Leistungsbetrag nicht oder nicht vollständig in Anspruch genommen, wird der nicht beanspruchte Teil auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen. Das heißt, dass der Leistungsbetrag spätestens am 30.06. des Folgejahres verfällt. Ein Antrag auf Übertragung eines nicht beanspruchten Leistungsbetrages auf das folgende Kalenderhalbjahr muss nicht gestellt werden.

Sofern ein Versicherter ein Besitzstandsrecht hat, weil zum 01.01.2017 die Überführung von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad erfolgte, kann sich ggf. ein höherer Leistungsbetrag ergeben (s. unten: Leistungsbetrag in Bestandsschutzfällen). Die Versicherten erhalten unter Umständen einen zusätzlichen Leistungsbetrag.

Sonderregelung

§ 144 Abs. 3 SGB XI enthält eine Sonderregelung, wenn zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, welche in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 entstanden sind, nicht oder nicht vollumfänglich beansprucht wurden. Diese Leistungsansprüche verfallen nicht jeweils am 30.06. des Folgejahres (also 30.06.2016 bzw. 30.06.2017), sondern können (für beide Jahre) noch bis zum 31.12.2018 beansprucht werden. Es handelt sich bei dieser Sonderregelung um eine einmalige Ausweitung des Zeitraums, für den die Leistungsbeträge (noch nach § 45b SGB XI in der Fassung bis 31.12.2016) beanspruch werden können.

Leistungsinhalt

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden für gesetzlich normierte Sachleistungsangebote einzusetzen. Folgend ist beschrieben, für welche Leistungsaufwendungen der Entlastungsbetrag verwendet werden kann..

Zugelassene Pflegedienste

Der Entlastungsbetrag kann nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 SGB XI auch für Leistungen der ambulanten Pflegedienste nach § 36 SGB XI herangezogen werden. Damit können Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen, der Hilfen bei der Haushaltsführung und den pflegerischen Betreuungsleistungen finanziert werden.

Bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 können mit dem Entlastungsbetrag jedoch keine Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise die Körperpflege, das An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, die Zubereitung der Nahrung und die Benutzung einer Toilette oder eines Toilettenstuhls. Damit dieser Bedarf abgedeckt wird, steht den Pflegebedürftigen der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag hingegen für die Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung heranziehen, da im Pflegegrad 1 kein Anspruch auf die Pflegesachleistung besteht.

Angebote zur Unterstützung im Alltag

Mit dem Entlastungsbetrag können auch die Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI finanziert werden.

Werden die Mittel der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Freizeiten für Menschen mit Behinderung) eingesetzt, kann hierfür auch der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Leistungsbetrag in Bestandsschutzfällen

Bis zum 31.12.2016 wurden die Betreuungsleistungen bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in Höhe von 104,00 Euro monatlich und bei einer im erhöhten Maße eingeschränkten Alltagskompetenz in Höhe von 208,00 Euro geleistet. Durch die Überführung der Pflegebedürftigen von den bisherigen (bis 31.12.2016 geltenden) Pflegestufen in die (ab 01.01.2017 geltenden) Pflegegrade wurden Besitzstandsregelungen geschaffen. § 141 Abs. 2 SGB XI enthält eine Regelung für die Pflegebedürftigen, die am 31.12.2016 einen Anspruch auf den erhöhten Betrag auf zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen hatten, da der neue, einheitliche Leistungsbetrag 125,00 Euro beträgt und damit um 83,00 Euro geringer ist als der bisherige Leistungsbetrag von 208,00 Euro.

Sofern ein Pflegebedürftiger ab dem 01.01.2017 keine um jeweils mindestens 83,00 Euro höheren Leistungsansprüche auf Pflegesachleistung, Pflegegeld oder teilstationäre Pflege hat, wird ein Zuschlag auf den neue Entlastungsbetrag von 125,00 Euro gewährt. Der Zuschlag beträgt in diesen Fällen 83,00 Euro (Differenz zu den bisher erhöhten zusätzlichen Betreuungsleistungen zum neuen Entlastungsbetrag von 125,00 Euro).

Sollte der Entlastungsbetrag einmal angehoben werden, wird der Zuschlag entsprechend reduziert.